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   OLG Rostock, 02.04.2012 - 7 U 29/09   

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https://dejure.org/2012,54720
OLG Rostock, 02.04.2012 - 7 U 29/09 (https://dejure.org/2012,54720)
OLG Rostock, Entscheidung vom 02.04.2012 - 7 U 29/09 (https://dejure.org/2012,54720)
OLG Rostock, Entscheidung vom 02. April 2012 - 7 U 29/09 (https://dejure.org/2012,54720)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bindung des Architekten an seine Schlussrechnung bei Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bindung des Architekten an seine Schlussrechnung bei Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Festlegung der anrechenbaren Kosten unzulässig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ingenieur als Auftraggeber kann nicht auf Mindestsatzunterschreitung vertrauen! (IBR 2013, 753)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.05.1997 - VII ZR 290/95

    HOAI kann auch für eine Architektenleistungen erbringende GmbH gelten

    Auszug aus OLG Rostock, 02.04.2012 - 7 U 29/09
    Ein Ausnahmefall ist denkbar, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks der Mindestsatzregelung ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen ist (BGH NJW 1997, 2329).
  • BGH, 23.10.2008 - VII ZR 105/07

    Bindung des Architekten an die Schlussrechnung; Unzumutbarkeit einer

    Auszug aus OLG Rostock, 02.04.2012 - 7 U 29/09
    Aus diesem Grund kann der Architekt nach Treu und Glauben gehindert sein, nach den Mindestsätzen abzurechnen, jedoch nur, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BGH MDR 2012, 144; MDR 2010, 859; NJW 2009, 435).
  • BGH, 27.10.2011 - VII ZR 163/10

    Honorarklage des Tragwerksplaners: Ausnahmefall in Form enger wirtschaftlicher

    Auszug aus OLG Rostock, 02.04.2012 - 7 U 29/09
    Aus diesem Grund kann der Architekt nach Treu und Glauben gehindert sein, nach den Mindestsätzen abzurechnen, jedoch nur, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BGH MDR 2012, 144; MDR 2010, 859; NJW 2009, 435).
  • BGH, 06.02.1975 - VII ZR 244/73

    Nachschieben eines Kündigungsgrundes

    Auszug aus OLG Rostock, 02.04.2012 - 7 U 29/09
    Dies ist u.a. dann anzunehmen, wenn die erbrachten Teilleistungen so schwerwiegende Mängel aufweisen, dass sie für den Auftraggeber wertlos sind (BGH NJW 1975, 825f).
  • OLG Bamberg, 26.08.2009 - 3 U 290/05

    Architektenhonorar: Prüffähigkeit der Schlussrechnung bei Kostenschätzung auf

    Auszug aus OLG Rostock, 02.04.2012 - 7 U 29/09
    Wer die Abrechnung nach HOAI und deren Mindestpreischarakter kennt, genießt keinen Schutz (OLG Bamberg, Urteil vom 26.08.2009 - 3 U 290/05 - juris-Rn. 172).
  • OLG Rostock, 15.03.2000 - 2 U 87/98

    Honorar für Statiker bei nicht ausgeführtem Auftrag

    Auszug aus OLG Rostock, 02.04.2012 - 7 U 29/09
    Für die Einordnung, ob mehrere Gebäude vorliegen (ein Gesichtspunkt, der vom Beklagten erstmals im Berufungsrechtszug geltend gemacht und vom Kläger bestritten worden ist), ist von maßgeblicher Bedeutung, ob nach den Anschauungen des täglichen Lebens von einer Einheit im Sinne baulicher und konstruktiver Selbständigkeit der Gebäudeteile auszugehen ist (so OLG Rostock MDR 2000, 1008; juris-Rn.9).
  • OLG Düsseldorf, 17.06.1999 - 5 U 225/98

    Ermittlung der anrechenbaren Kosten; Rechsfolgen unterlassener Kostenermittlung

    Auszug aus OLG Rostock, 02.04.2012 - 7 U 29/09
    Der Architekt/Ingenieur haftet nur für Baumängel, wenn sie durch eine objektiv mangelhafte Erfüllung der Architektenaufgaben verursacht worden sind (statt aller BGH MDR 1989, 153; OLG Düsseldorf BauR 2000, 290, juris-Rn. 28).
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